Neuregelungen beim Vermögensausgleich nach Scheidung
Der deutsche Bundestag hat am 14. Mai 2009 Änderungen des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts beschlossen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Das Gesetz soll am 01. September 2009 in Kraft treten. Es sieht unter anderem vor:
1. Nach bisheriger Rechtslage bleiben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden sind und zu einem „negativen Anfangsvermögen“ führen, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Dies wird durch das verabschiedete Gesetz geändert.
2. Für die Berechnung des Zugewinns kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber bisher begrenzt durch den Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung, als einem deutlich späteren Zeitpunkt. Es besteht die Gefahr, dass in der Zwischenzeit der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schafft.
Dieser Gefahr begegnet die Güterrechtsreform dahingehend, dass der Berechnungszeitpunkt "Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages" auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung gilt.
3. Weiter ist neu, dass zukünftig jeder Ehegatte Auskunft über das Vermögen des anderen bereits zum Zeitpunkt der Trennung verlangen kann.
Eine aus den Auskünften ersichtliche Vermögensminderung ist ausgleichpflichtiger Zugewinn, sofern der Ehegatte nicht entgegenhalten kann, dass keine illoyale Vermögensminderng vorliegt, so ein unverschuldeter Vermögensverlust.
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