BGH Entscheidung, Urteil vom 10. März 2009, Aktenzeichen: VI ZR 39/08 (OLG Köln)
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung, die zum Tod des Patienten geführt habe. Die Kläger zu 1. rief am Morgen des 06.08.2000 gegen 3.13 Uhr in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten zu 2. und 3. an, weil der Patient an starken Schmerzen leide.
Der Anrufbeantworter verwies sie an den ärztlichen Notfalldienst. Der Beklagte zu 1., der für die Beklagte zu 2. und 3. den Notfalldienst übernommen hatte, suchte den Patienten um 3.50 Uhr zuhause auf. Er diagnostizierte eine Gastroentiritis, verordnete Buscopan und verabreichte zwei Milliliter MCP. Das Formular für das Rezept und der „Notfall-/Vertretungsschein“ wiesen den Praxisstempel der Beklagten zu 2. und 3. auf. Der Beklagte zu 1. übermittelte die Unterlagen für die vorgenommene Behandlung an die Praxis der Beklagten zu 2. und 3. Diese rechneten die ärztlichen Leistungen bei Kassenärztlichen Vereinigung als Praxisleistungen ab. Der Beklagte zu 1. erhielt ein entsprechendes Honorar. Am Folgetag erlitt der Patient einen Herzinfakt, an dessen Folgen er verstarb.
Geklagt wurde auf Schmerzensgeld, Erstattung der Begräbniskosten und Feststellung der Ersatzpflicht von gegenwärtigen und künftigen Unterhaltsschäden.
Zur rechtlichen Beurteilung:
Die Beklagten zu 2. und 3. hätten durch die Verweisung an den Notfalldienst klar zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht in eine Vertragsbeziehung zu den Anrufern und Patienten treten wollen.
Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des niedergelassenen Arztes zum Notfalldienst begründe keine zivilrechtlichen Pflichten gegenüber einem Anrufer und Patienten.
Die Bestellung eines Vertreters im Sinne von § 1 Abs. 2 der Notfalldienstordnung für den Notfalldienst könne daher auch nicht als Vollmacht zum Abschluß eines Behandlungsvertrages des Patienten mit den vertretenden Ärzten verstanden werden.
Bei der Abrechnung der Kosten gegenüber der Kassenärzlichen Vereinigung handele es sich lediglich um eine interne Abrechnungsweise im Verhältnis zum Kostenträger.
Eine deliktische Haftung der Beklagten zu 2. und 3. scheide aus, da der Beklagte zu 1. weder als Vertreter im zivilrechtlichen Sinn tätig geworden ist, noch als Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 2. und 3. gem. § 831 BGB.
Hinweis:
Grundsätzlich sind die zum Notfalldienst eingeteilten Ärzte nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der gemeinsamen Notfalldienstordnung der Ärztekammer und der Kassenärzlichen Vereinigung zur Erfüllung des Notfalldienstes persönlich verpflichtet. Sie können sich aber von einem anderen Arzt, der entweder Vertragsarzt oder Arzt mit einem erfolgreichen Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet oder der in das Vertreterverzeichnis gem. § 5 Abs. 2 NFDO 1998 aufgenommen worden ist, vertreten lassen. Sie haben sich als zum Notfalldienst ursprünglich eingeteilte Ärzte dahingehend zu vergewissern, dass die Vertreter die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vertreter erfüllen und sie haben die für den Notfalldienst zuständige Stelle zu benachrichtigen.
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