| Written by E. Schnarrenberger-Oesterle |
| Thursday, 16 July 2009 11:58 |
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There are no translations available. Haftung des Notfallarztes für ein anderen ArztBGH Entscheidung, Urteil vom 10. März 2009, Aktenzeichen: VI ZR 39/08 (OLG Köln) Zum Sachverhalt:Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung, die zum Tod des Patienten geführt habe. Die Kläger zu 1. rief am Morgen des 06.08.2000 gegen 3.13 Uhr in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten zu 2. und 3. an, weil der Patient an starken Schmerzen leide. Der Anrufbeantworter verwies sie an den ärztlichen Notfalldienst. Der Beklagte zu 1., der für die Beklagte zu 2. und 3. den Notfalldienst übernommen hatte, suchte den Patienten um 3.50 Uhr zuhause auf. Er diagnostizierte eine Gastroentiritis, verordnete Buscopan und verabreichte zwei Milliliter MCP. Das Formular für das Rezept und der „Notfall-/Vertretungsschein“ wiesen den Praxisstempel der Beklagten zu 2. und 3. auf. Der Beklagte zu 1. übermittelte die Unterlagen für die vorgenommene Behandlung an die Praxis der Beklagten zu 2. und 3. Diese rechneten die ärztlichen Leistungen bei Kassenärztlichen Vereinigung als Praxisleistungen ab. Der Beklagte zu 1. erhielt ein entsprechendes Honorar. Am Folgetag erlitt der Patient einen Herzinfakt, an dessen Folgen er verstarb.
Zur rechtlichen Beurteilung:
Hinweis:
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