| Written by E. Schnarrenberger-Oesterle |
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There are no translations available. Die Entwicklung des Arzthaftungsrechts1. Internationale TragweiteZunehmend wird die internationale Tragweite des Medizinrechtes diskutiert und erkannt. Dabei handelt es sich insbesondere um Bezüge der Dienstleistungsfreiheit auf das nationale und internationale Arzthaftungsrecht sowie die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, unterschiedliche Einwilligungsfähigkeiten im internationalen Privat- und Strafrecht als auch um den Problemkreis von Organtransplantationen und internationales Privatrecht.
Auch der Bundesgerichtshof hat sich mit der grenzüberschreitenden Problematik der Arzthaftung befasst. (BGH MedR 2008, 666).
2. Fragen der AufklärungNachdem in den vergangenen Jahren aus dem Bereich der Haftung für Behandlungsfehler vermehrt Rechtsprechung festzustellen war, sind nunmehr wieder im vermehrtem Maße Entscheidungen um den Problemkreis der Aufklärung festzustellen. 3. Höhe des SchmerzensgeldesDie Höhe des Schmerzensgeldes entspricht nicht amerikanischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland, allerdings werden Spitzenwerte hier insbesondere dann erreicht, wenn schwerstgeschädigte Kinder aufgrund medizinischer Fehler geboren werden. Erleidet beispielsweise ein Kind wegen ärztlicher Behandlungsfehler vor oder unmittelbar nach der Geburt schwerste hupoxische Gehirnschäden, sind Schmerzensgeldbeträge in Höhe von 500.000,00 € als angemessen angesehen worden. 4. Grober Behandlungsfehler und BeweislastumkehrEs ist erneut vom BGH entschieden worden, dass mehrere „einfache“ Behandlungsfehler in der Summe dazu führen können, dass das ärztliche Fehlverhalten insgesamt als grob fehlerhaft zu werten ist. Der BGH hat wiederum den Charakter dieser Beweiserleichterung als Beweislastumkehr hervorgehoben und bestätigt. |


