Entscheidung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 25.06.2009 mit dem Aktenzeichen: B III KR 3/08 R
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.06.2009 ist die vierteljährliche Zuzahlung von 10,00 € für den Arztbesuch von Versicherten verfassungsgemäß.
Das Bundessozialgericht hat damit seine Rechtsprechung zum System der sonstigen Zuzahlungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung bestätigt, wonach es den Krankenkassen grundsätzlich erlaubt ist, die Patienten durch Zuzahlungen über den normalen Beitrag an den Leistungen der Krankenkasse zu beteiligen.
Der Senat in Kassel kam zu der Überzeugung, dass die vierteljährlich zu entrichtende Praxisgebühr von 10,00 € weder für den Versicherten finanziell unzumutbar ist noch den Versicherungsschutz aushöhlt.
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Staatssekretärin der Justiz Dr. Daniela Brückner empfing am 22. April 2024 bereits zum zehnten Mal das „Séminaire d'Allemagne“ im Ministerium der Justiz.
Am Freitag (18.04.) warb Ministerpräsident Hendrik Wüst in San Francisco (USA) vor Anwältinnen und Anwälten sowie Unternehmen unter dem Titel „International dispute resolution made in Germany – benefits from the...
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass ein ehemaliger Polizist keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit infolge früher wahrgenommener Tätigkeiten u.a. im Streifendienst hat.